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Anschrift
Erdmann Enterprises Deutschland GmbH
Rehhecke 89
D-40885 Ratingen-Lintorf
Deutschland
Tel.: | + 49-2102-10059-0 |
Fax: | + 49-2102-10059-29 |
E-Mail: | info@erdmann-enterprises.com |
Geschäftsführer
Dipl.-Ing. Stefan Himmels, MBA
Handelsregister
Umsatzsteuer ID: DE-226979716
HRB 73200
Amtsgericht Düsseldorf
Haftungsausschluß
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Zukunftsorientierte Aussagen
Viele Internetseiten enthalten in die Zukunft gerichtete Aussagen, die auf Überzeugungen aufbauen. Mit der Verwendung von Worten wie "erwarten", "schätzen", "rechnen mit", "beabsichtigen" und "planen" auf diesen Internetseiten wird bezweckt, in die Zukunft gerichtete Aussagen zu identifizieren. Derartige Aussagen geben die Sicht von des Betreibers im Hinblick auf zukünftige Ereignisse wieder zum Zeitpunkt, als sie getätigt wurden und unterliegen Risiken und Unsicherheiten.
Allgemeine Lieferbedingungen
Ausgabe: März 2015
Auf der Basis der „Allgemeinen Bedingungen für Lieferung von Maschinen” des Verbandes Deutscher Maschinen und Anlagenbau e. V. (VDMA).
I. Angebot
Die zudem Angebot gehörigen Unterlagen, wie z. B. Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Die Unterlagen sind auf Verlangen und bei Nichterteilung des Auftrages sofort zurückzusenden. Wir sind verpflichtet, vom Abnehmer als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
II. Umfang der Lieferung
1. Für den Umfang der Lieferung ist ausschließlich unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Die unseren Vertretern erteilten Aufträge und die bei Vorverhandlungen getroffenen Absprachen bedürfen gleichfalls für ihre Wirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung; das Gleiche gilt für Nebenabreden und Änderungen. Wir behalten uns freie Fabrikationswahl bei den Fremdfabrikaten vor.
2. Die Beachtung bau- und gewerbepolizeilicher Vorschriften ist Sache des Bestellers, soweit es sich nicht um die Herstellung betreffende gesetzliche Vorschriften handelt.
3. Sämtliche Erd-, Maurer-, Zimmerer-, lsolier- und Malerarbeiten sind von unserem Lieferungsumfang ausgenommen.
III. Preis
1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung und Montage. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
2. Nach Ablauf der Bindefrist sind unsere Angebotspreise freibleibend. Sie sind auf den am Tage der Angebotsabgabe gültigen Werkstoffpreisen und Löhnen aufgebaut. Änderungen der Kostengrundlagen berechtigen uns zur nachträglichen Änderung unserer Angebotspreise. Wir sind darüber hinaus berechtigt, die am Tage der Lieferung gültigen Preise in Anrechnung zu bringen.
IV. Zahlung
1. Die Zahlung unserer Rechnungen hat nach Vereinbarung gemäß der schriftlichen Auftragsbestätigung zu erfolgen.
2. Erfolgt die Zahlung später als die im Liefervertrag vereinbarten Zahlungstermine, sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite zur Zeit der Lieferung, mindestens aber 4% über dem jeweils gültigen Bundesbankdiskontsatz, in Rechnung zu stellen, ohne dass es einer lnverzugsetzung bedarf.
3. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger von uns bestrittener Gegenansprüche des Bestellers sind nicht statthaft.
V. Lieferzeit
1. Die Lieferzeiten gelten ab Werk. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Bei Auftragsergänzungen bzw. -änderungen muss eine neue Vereinbarung über die Lieferfrist getroffen werden.
2. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
3. Die Voraussetzung für den Beginn der Lieferfrist ist weiter, dass über alle technischen Fragen, deren Klärung die Parteien bei Vertragsabschluss späteren Verhandlungen vorbehalten haben, Übereinstimmung erzielt ist.
4. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen - gleichviel, ob in unserem Werk oder bei unseren Unterlieferanten eingetreten -‚ z. B. Betriebsstörungen, Ausschusswerden, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind.
5. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.
6. Teillieferungen und Teilberechnungen sind zulässig.
7. Bei etwaiger lnverzugsetzung gilt eine Nachlieferung als vereinbart, die in bezug auf die Lieferzeit angemessen ist.
8. Wenn dem Besteller wegen einer Verzögerung, die in Folge eigenen Verschuldens des Lieferers entstanden ist, Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung höchstens ½ %, im ganzen aber höchsten 5 % vom Wert desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der in Folge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann.
VI. Gefahrenübergang und Entgegennahme
1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z. B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung, übernommen haben.
2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über, jedoch sind wir verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.
3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus VIII. entgegenzunehmen.
4. Teillieferungen sind zulässig.
VII. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus allen mit dem Besteller geschlossenen Verträgen einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen vor.
2. Wir sind berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
3. Der Besteller darf vor Leistung sämtlicher Zahlungen den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Bei Pfändungen oder sonstigem Eingreifen Dritter hat der Besteller uns unverzüglich zu benachrichtigen.
4. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
5. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltssache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Wird der Liefergegenstand zusammen mit anderen Waren, die uns nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Bestellers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen uns und dem Besteller vereinbarten Lieferpreises als abgetreten. Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltssachen wird durch den Besteller stets für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltssache mit anderen nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltssache. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 25 % übersteigt.
VIII. Haftung für Mängel der Lieferung
Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haften wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:
1. Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich zu prüfen. Mängel müssen spätestens zehn Arbeitstage nach Ablieferung gerügt sein.
2. Nach unserer Wahl, die unserem billigen Ermessen unterliegt, werden alle diejenigen Teile unentgeltlich ausgebessert oder neu geliefert, die innerhalb von 6 Monaten, vom Tage der termingemäßen Inbetriebnahme an gerechnet, nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes – insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung – unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt werden. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Verzögern sich der Versand, die Aufstellung oder die Inbetriebnahme ohne unser Verschulden, so erlischt die Haftung spätestens 12 Monate nach Gefahrenübergang. Die Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die uns gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen.
3. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen in sechs Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist, vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an.
4. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
- Unrichtige Angaben des Bestellers oder seiner Berater über die betrieblichen und technischen Voraussetzungen und die chemisch-physikalischen Bedingungen für den Einsatz des Liefergegenstandes.
- Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Material-Zulieferungen, Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller, Behandlung – insbesondere übermäßige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind.
- Auch für Schäden durch Witterungs- und andere Einflüsse sind wir nicht haftbar.
5. Zur Vornahme aller uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; sonst sind wir von der Mängelhaftung befreit.
6. Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten tragen wir – insoweit als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaues, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung unserer Monteure und Hilfskräfte, (die Höhe der von uns ggf. zu tragenden Kosten für Aus- und Einbau sowie für die Gestellung unserer Monteure und Hilfskräfte begrenzen wir auf maximal EURO 3.000,00). Im Übrigen trägt der Besteller die Kosten.
7. Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist drei Monate, sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.
8. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne unsere vorherige Genehmigung vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
9. Die Auswahl geeigneter Betriebs- und Reinigungsmittel ist ausschließlich Sache des Bestellers; sie gehört nicht zu unserer Beratungspflicht. Wir haften nicht für die hierdurch evtl. entstehenden Folgeschäden (z. B. Korrosion durch chemische oder sonstige Einflüsse).
10. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter und in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.
IX. Haftung für Nebenpflichten
Wenn durch Verschulden des Lieferers der gelieferte Gegenstand vom Besteller infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung bzw. vor oder nach Vertragsabschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die vorstehenden Regelungen entsprechend.
X. Recht des Bestellers auf Rücktritt und sonstige Haftung des Lieferers
1. Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers. Der Besteller kann auch dann vom Verrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat; ist dies nicht der Fall, so kann der Besteller die Gegenleistung entsprechend mindern.
2. Liegt Leistungsverzug im Sinne des Abschnittes V der Lieferbedingungen vor und gewährt der Besteller dem in Verzug befindlichen Lieferer eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Abnahme der Leistung ablehne, und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt.
3. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
4. Der Besteller hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn der Lieferer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Ausbesserung oder Ersatzlieferung bezüglich eines von ihm zu vertretenden Mangels im Sinne der Lieferbedingungen durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen lässt. Das Rücktrittsrecht des Bestellers besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Ausbesserung oder Ersatzlieferung durch den Lieferer.
5. Ausgeschlossen sind alle anderen weitergehenden Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Wandlung, Kündigung oder Minderung sowie auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter und in Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.
XI. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist Ratingen. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz oder die die Lieferung ausführende Zweigniederlassung des Lieferers zuständig ist. Der Lieferer ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.
XII. Abweichende Bedingungen des Bestellers
Abweichende Bedingungen des Bestellers, die mit diesen Bedingungen nicht übereinstimmen, werden nur dann Vertragsinhalt, wenn wir Ihnen ausdrücklich und schriftlich zugestimmt haben.
Allgemeine Lieferbedingungen
Allgemeine Einkaufsbedingungen